Änderung des BGG

Referentenentwurf aus November 2025

Formsignal Fahrt! Gegen Ende November 2025 wurde der „Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ als „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes“ mit Bearbeitungsstand 19. November 2025 bekannt. Schon bei der vorherigen Bundesregierung war der angekündigt worden, jedoch kam es immer wieder zu Verzögerungen seitens der - positiv umschrieben - unterschiedlichen politischen Interessen. Die Beteiligung der Verbände ist daraufhin angelaufen.

Bild der stark verkleinerten ersten Seite des Referentenentwurfs

Losgelöst davon habe auch ich die 59 Seiten des Dokuments genauer angeschaut und natürlich mehrfach gelesen, besonders im Hinblick auf das Thema dieser Website. Man wird vermutlich auch freundliche Worte über den Inhalt finden können, solche Nettigkeiten werden ja bisweilen erwartet. Für die Teilbereiche, für die ich mich persönlich besonders einsetze, ist der Entwurf völlig unzureichend - wenn denn Verbesserungen für die auf Barrierefreiheit angewie­senen Menschen beabsichtigt wären. Auf Zeit spielen ist also noch nicht zu Ende, die Veröffentlichung eines solchen Entwurfs ist nur ein weiterer Schritt beim Versuch, Inklusion und Barrierefreiheit zu vermeiden und das einigermaßen nett zu kaschieren.

Die Kritik bezog sich auf das Fehlen von verbindlichen Vorgaben für Barrierefreiheit für private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, viel zu lange Fristen bei Dienstgebäuden des Bundes (etwa zwanzig Jahre bis Ende 2045!), die andersartigen Vorstellungen von dem, was allgemein unter angemessenen Vorkehrungen verstanden wird und das Konzept dahinter ad absurdum führen und dazu die mangelnden Möglichkeiten zur rechtlichen Durch­setzung im Einzelfall durch Betroffene und durch Verbandsklagen. „Für Unternehmen ... gelten alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ versucht, jedwede Verbesserung in Sachen Barrierefreiheit mit bekannten Begriffen auszuhebeln, indem selbst geringste Kosten als Belastung verstanden werden. Bei so vielen erheblichen Kritikpunkten fällt weniger auf, was nicht im Entwurf steht und aus verschiedenen Gründen drin stehen sollte. So kommt „umfassende politische Partizipation“ als Begriff vor und ansonsten zu kurz.

Was verschiedene Organisationen der Menschen mit Behinderung dazu veröffentlicht haben? Beispiele: „Ein Behindertengleichstellungsgesetz, das seinen Namen verdient, muss mehr Tempo und mehr Verbindlichkeit in Sachen Barrierefreiheit vorsehen – insbesondere auch für private Anbieter“ (Bundes­verband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm)), „Die gute Absicht, das Benachteiligungsverbot endlich auf die Privatwirtschaft auszuweiten, ist völlig misslungen. Der Alltag behinderter Menschen wird sich durch die neuen Regelungen nicht verbessern. Es drohen sogar Verschlechterungen“ (Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV)). Mit anderen Worten „Echte Barrierefreiheit geht anders“.

Inzwischen kann man den „Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Ände­rung des Behindertengleichstellungsgesetzes“ mit Datum 10. Februar 2026 nachlesen. Er entspricht im Wesentlichen dem, was zuvor als Referentenentwurf bekannt war und auf Beifall nur bei denen gestoßen ist, die ihn nicht wirklich gelesen oder verstanden haben. Oder eben andere Ziele als Barrierefreiheit und Inklusion im Sinn haben.

Traditionell schaut man seitens der Organisationen der Menschen mit Behinderungen mehr auf das, was in den Bundesländern oder seitens der Bundesregierung so alles getan oder nicht getan wird. Dabei fällt nicht so sehr auf, wie stark sich das Tun oder Lassen von dem unterscheidet, was seitens des Euro­päischen Parlaments zu dieser Zeit für gut und richtig gehalten wird. Wie schade.

(bk, zuletzt geändert 2026-02-25)

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